Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GEG) zugestimmt. Das Gesetz ist damit parlamentarisch beschlossen, aber noch nicht verkündet und noch nicht in Kraft. Bis zur Verkündung gelten weiterhin die aktuellen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes.
Was ändert sich gegenüber dem bisherigen GEG?
Die bisherige pauschale Vorgabe, neue Heizungen grundsätzlich mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, entfällt. Auch die unmittelbare Verknüpfung dieser Vorgabe mit der kommunalen Wärmeplanung wird aufgehoben.
Eigentümer erhalten damit künftig mehr Wahlfreiheit bei der Auswahl der Heiztechnik. Neben Wärmepumpen, Wärmenetzen, Biomasse- und Hybridsystemen dürfen grundsätzlich auch neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen eingebaut werden.
Was ist neu?
Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen wird eine verbindliche Bio-Treppe eingeführt. Künftig muss ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil der bereitgestellten Wärme aus klimafreundlichen Brennstoffen stammen.
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Als Erfüllungsoptionen kommen insbesondere Biomethan, biogenes Flüssiggas, Bioöl sowie bestimmte Wasserstoffarten und daraus hergestellte Brennstoffe infrage. Die entsprechenden Liefer- und Bezugsnachweise müssen aufbewahrt werden.
Zusätzlich soll ab 2028 eine Grüngas- und Grünölquote für Brennstoffanbieter eingeführt werden. Die konkrete Ausgestaltung soll bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.
Welche Heizsysteme sind künftig zulässig?
Grundsätzlich zulässig bleiben beziehungsweise werden:
- elektrische Wärmepumpen,
- Wärmepumpen-Hybridsysteme,
- Gas-Hybridsysteme,
- Fern- und Gebäudewärmenetze,
- Biomasse- und Pelletheizungen,
- Solarthermie und innovative erneuerbare Heizsysteme,
- Brennstoffzellenheizungen,
- Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen unter Einhaltung der Bio-Treppe.
Wichtig: Gesetzlich zulässig bedeutet nicht automatisch förderfähig.
Geplante Anpassungen der BEG EM auf Basis der vorliegenden Eckpunkte
Das BzA-Portal (Portal zur Erstellung der Bestätigung zum Antrag) ist aufgrund der BEG-Novelle (Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude) bis zum Neustart der Förderung mit neuen Konditionen voraussichtlich am 21.07.2026 deaktiviert.
Kunden, denen bereits eine BzA (Bestätigung zum Antrag) vorliegt, können ihre Förderanträge noch bis zum 20.07.2026 über das KfW-Portal (Portal der Kreditanstalt für Wiederaufbau) zu den bisherigen Konditionen einreichen.
Wichtig: Die BzA selbst stellt keinen gültigen Förderantrag dar.
Die wesentlichen Änderungen betreffen vor allem die Heizungsförderung:
- Die förderfähigen Kosten für selbstnutzende Eigentümer sinken von aktuell 30.000 € auf 28.000 € und werden anschließend alle sechs Monate um 750 € abgesenkt.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus wird von aktuell 20 % zunächst auf 16 % reduziert und anschließend alle sechs Monate um weitere 4 Prozentpunkte abgesenkt.
- Der bisherige 5-%-Effizienzbonus für Wärmepumpen, u. a. für natürliche Kältemittel, entfällt. Natürliche bzw. GWP-arme Kältemittel werden künftig als Standardanforderung betrachtet.
- Für Wärmepumpen ist ab Q1 2027 ein neuer 15-%-Bonus für europäische Wertschöpfung / „Made with Europe“ vorgesehen. Gleichzeitig wird die Grundförderung entsprechend reduziert.
- Der Einkommensbonus wird sozial stärker gestaffelt: Haushalte mit geringerem Einkommen werden stärker gefördert, während die allgemeine Förderkulisse insgesamt degressiv ausgestaltet wird.
Quelle: BRÖTJE